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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
1. Allgemeines
1.1.  Für alle gegenwärtig und zukünftigen Bestellungen und Aufträge gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB gilt, dass diese ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AEB erfolgen. Andere Bedingungen werden im Gegensatz zu gesonderten gegenseitigen Vereinbarungen nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Nehmen wir die gelieferten Gegenstände (im Folgenden auch: Lieferungen) oder die erbrachten Leistungen oder Dienstleistungen (insoweit im Folgenden: Leistungen) ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so gilt dies nicht als Anerkennung oder Zustimmung zu den anderen Bedingungen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten oder (Dienst-) Leistungserbringer (im Folgenden stets nur: Lieferant) zwecks Vertragsausführung getroffen werden, sind in Textform (z. B. schriftlich, per Telefax, per E-Mail) niederzulegen.
2. Schriftform (textform), Angebotsunterlagen
2.1.  Nur in Textform erteilte Aufträge sind für uns bindend. Mündliche Vereinbarungen sind nur nach Bestätigung in Textform durch uns verbindlich. Entsprechendes gilt für Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen.
2.2. Wir bleiben Eigentümer an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten übergeben haben. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche textförmliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert an uns herauszugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten. Im Übrigen gilt insoweit ergänzend die Regelung in Ziff. 10 dieser AEB.
2.3 VVergütungen für Besuche oder für Ausarbeitungen von Angeboten, Projekten usw. werden von uns nicht gewährt.
3.

Lieferzeit – Haftung

3.1. 

Die vereinbarten Lieferfristen sind bindend.

3.2.  Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3.3. Der Lieferant ist verpflichtet zum Ersatz sämtlicher Schäden, die durch seinen Verzug entstehen. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Wir sind berechtigt, einen Schadensersatzanspruch wegen einer verspäteten Lieferung oder Leistung bei der nächsten fälligen Rechnung abzuziehen. Wenn eine Vertragsstrafenvereinbarung getroffen worden ist, gilt im Falle der Verwirkung der Vertragsstrafe, dass wir berechtigt sind, den verwirkten Betrag bei der nächsten fälligen Rechnung abzuziehen.
3.4. Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Das Rücktrittsrecht bleibt unberührt.
4.

Leistungsort – Dokumente

4.1.

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

4.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer exakt anzugeben. Unterlässt er dies, so sind dadurch bedingte Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
5.

Preise, Verpackungen, Zahlungsbedingungen, Abtretungsverbot, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

5.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend, sofern er nicht auf einem EDV-Fehler (Schreibfehler) beruht. Mangels abweichender textförmlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ und Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
5.2.

Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges bei der angegebenen Rechnungsanschrift.

5.3.

Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten.

5.4. Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag an unsere Bank weitergeleitet oder der Scheck an den Lieferanten versandt wurde.
5.5. Alle Risiken der Versendung des Schecks trägt der Lieferant. Der Lieferant übernimmt neben dem Risiko des Diebstahls und unberechtigter Einlösung alle zusätzlichen Schäden, die uns hierdurch entstehen, insbesondere Gebühren der Bank durch Schecksperrung.
5.6. Rechnungen ohne oder mit fehlerhafter Bestellnummer können wir nicht bearbeiten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehender Folgen ist der Lieferant verantwortlich, es sei denn, er weist nach, dass er die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nicht zu vertreten hat.
5.7. Dem Lieferanten ist untersagt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.
5.8. Dem Lieferanten stehen keine Zurückbehaltungsrechte gegen uns zu, soweit sie aus Gegenansprüchen wegen anderer Rechtsgeschäfte mit uns herrühren.
5.9. Der Lieferant kann nur mit solchen Forderungen (auch aus anderen Rechtsverhältnissen) aufrechnen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt worden sind.
5.10. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns ungekürzt zu.
6.

Mängelhaftung

6.1. Die Mängelhaftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird.
6.2. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden entsprechen und ihm bevorstehende Änderungen nicht bekannt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der EU, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des Lieferanten geltenden Umweltschutzbestimmungen. Über ihm bekannte, bevorstehende Änderungen wird er uns unverzüglich unterrichten.
6.3. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, bedarf es hierzu unserer schriftlichen Zustimmung. Die übrigen kauf- oder werkvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich etwaiger Garantien für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks werden durch eine solche Zustimmung von uns nicht berührt.
6.4. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich in Textform mitzuteilen.
6.5. Die Verjährungsfrist für etwaige Mängel beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Während der Verjährungsfrist gerügte Mängel der Lieferung bzw. Leistung hat der Lieferant unentgeltlich zu beseitigen, nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile; zudem hat der Lieferant sämtliche diesbezüglichen Nebenkosten zu erstatten. Unser Recht Neulieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Werks zu verlangen, bleibt vorbehalten. Mängelbeseitigung oder Neulieferung sind unverzüglich vorzunehmen. Sie bewirken einen Neubeginn der Verjährung.
6.6. Für jede Lieferung oder Leistung, deren Mangelhaftigkeit wir zu einem Zeitpunkt feststellen, nachdem die Sache uns übergeben wurde, erheben wir eine Kostenpauschale für Transport, Lager und Verwaltungskosten in Höhe von € 250,00 zzgl. gesetzlich geltender Mehrwertsteuer, sofern der Auftragswert der jeweiligen Lieferung oder Leistung mindestens € 2.500,00 (netto) beträgt. Den Nachweis eines darüber hinausgehenden Schadens behalten wir uns vor.
6.7. Alle weitergehenden Ansprüche wegen Mängeln, insbesondere das Rücktrittsrecht und der Anspruch auf Schadensersatz, einschließlich des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt. Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir, ohne vorherige Fristsetzung, aber nach entsprechender Abstimmung mit dem Lieferanten, die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleinere Mängel (das sind solche, deren Beseitigung einen Aufwand von nicht mehr als EUR 1.000,00 netto erfordert) können von uns im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die erforderlichen Aufwendungen dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden, ohne dass hierdurch die gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten berührt werden. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
7.

Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung, Lieferregress

7.1. Soweit der Lieferant für einen Fehler einzustehen hat, der die Produkthaftung auslöst, ist er nach Aufforderung verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellung hat auf erstes Anfordern in Bezugnahme auf alle Ansprüche zu erfolgen, soweit der Lieferant im Außenverhältnis gegenüber Dritten unmittelbar haftet.
7.2. Im Rahmen der Haftung im Sinne von § 7.1. ist der Lieferant ferner verpflichtet, insbesondere gemäß §§ 830, 840, 426 Abs. 2 BGB uns alle Aufwendungen zu erstatten, die aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion entstehen. Über Inhalte und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben dadurch unberührt.
7.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1 Mio. EURO pauschal pro Personen- oder Sachschaden zu unterhalten. Das bedeutet nicht, dass die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches durch uns ausgeschlossen wäre.
7.4. Sofern wir im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs von unserem Kunden in Anspruch genommen werden und diese Inanspruchnahme auf einem Mangel der vom Lieferanten gelieferten Sache beruht, verjähren unsere Regressansprüche erst nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren, gerechnet ab Ablieferung der Sache durch den Lieferanten bei uns.
8.    

Garantien – Zusicherungen

8.1. Soweit der Lieferant die Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werks in Form einer Zusicherung übernommen hat, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, einschließlich des Ersatzes des Schadens statt der Erfüllung.
8.2. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Entdeckung des Fehlers oder des Nichtvorhandenseins der jeweiligen Beschaffenheit.
9.

Eigentumsvorbehalt – Werkzeuge

9.1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung.
9.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt die in Alleineigentum oder Miteigentum stehende Sache für uns.
9.3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns vorab alle zukünftig entstehenden Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant hat an unseren Werkzeugen alle erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so behalten wir uns Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.
9.4. Wenn und soweit die Summe der uns vom Lieferanten gewährten Sicherheiten den Einkaufspreis aller Vorbehaltswaren aus dieser Geschäftsverbindung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
10.

Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
11.

Schutzrechte

11.1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände und/oder durch die Inanspruchnahme der Leistungen keine Marken, Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte oder bei Abnahme offen gelegte Patentanmeldungen Dritter verletzt werden.
11.2.  Sofern wir von einem Dritten wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant auf erstes schriftliches Anfordern verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht umfasst sämtliche Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
11.3. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen Ziff. 11.2 dieser AEB, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen und/oder erforderliche oder zweckmäßige Lizenzen vom Berechtigten zu erwerben.
12.

Anwendbares Recht

12.1. Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
13.   

Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für alle Zahlungen.
13.2 Der Gerichtsstand ist Stuttgart. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
14. Salvatorische Klausel
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine ihr auf rechtlich zulässige Weise wirtschaftlich möglichst nahe kommende Regelung. Im Zweifel oder Streitfall gilt die gesetzliche Regelung, soweit eine ergänzende Auslegung im vorgenannten Sinne zum Zwecke der Lückenfüllung nicht möglich oder nicht geboten ist.
Für den Fall einer Regelungslücke gilt Entsprechendes.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages oder einer auf einem Vertrag beruhenden Bestellung oder eines auf einem Vertrag beruhenden Auftrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages bzw. der Bestellung bzw. des Auftrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine ihr auf rechtlich zulässige Weise wirtschaftlich möglichst nahe kommende Regelung. Im Zweifel oder Streitfall gilt die gesetzliche Regelung, soweit eine ergänzende Auslegung im vorgenannten Sinne zum Zwecke der Lückenfüllung nicht möglich oder nicht geboten ist.

Für den Fall einer Regelungslücke gilt Entsprechendes.